Das Bestellerprinzip bei Verkauf einer Wohnimmobilie
Das Bestellerprinzip besagt grundsätzlich: Wer die Dienstleistung eines Immobilienmaklers beauftragt, muss die Kosten für den Makler zahlen. Bislang galt dieses Prinzip nur bei der Vermietung oder Anmietung von Immobilien, während es beim Immobilienverkauf keine einheitliche Regelung gab.
Wie ist das neue Bestellerprinzip beim Verkauf genau geregelt
Ab dem 23. Dezember 2020 zahlen Verkäufer und Käufer die Maklerkosten jeweils zu gleichen Teilen. Beauftragt der Verkäufer einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses einen Makler, muss er also die Hälfte der veranschlagten Maklercourtage zahlen und der Käufer die zweite Hälfte. Das neue Gesetz gibt außerdem vor, dass Käufer und Verkäufer die Provisionsvereinbarung mit dem Makler ausdrücklich schriftlich in einem Maklervertrag bestätigen müssen.
Die gesetzliche Grundlage bildet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) mit den Paragraphen 652 bis 655. Es regelt die Entstehung des Lohnanspruchs sowie die Höhe der Provision, also das Honorar der Dienstleistung des Immobilienmaklers. Die neue Regelung gilt ausschließlich nur für die Dienstleistung beim Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses an den Verbraucher.
Das Bestellerprinzip Vermietung oder Anmietung einer Wohnimmobilien
Seit dem 1. Juni 2015 gilt das Bestellerprinzip bei der Vermietung von Wohnraum, dies regelt die Zahlung der Maklerprovision. Der Auftraggeber, der die Dienstleistung eines Immobilienmaklers beauftragt, bezahlt die Courtage. Dies kann sowohl der Vermieter als auch der Mietinteressent, der beispielsweise eine Wohnung sucht, sein. Natürlich ist diese nur im Erfolgsfall, also beim tatsächlichen Abschluss eines Mietvertrages fällig.
Den Bestellerbogen finden Sie gleich hier: